Vorgelesen von Franz Thummerer auf der Gründungsversammlung am 8.5.1999 und einstimmig angenommen von den anwesenden Mitgliedern.

 

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Die roaden Gringos Igenhausen e.V". Er hat seinen Sitz in Igenhausen und ist offizieller Fanclub des FC Bayern München e.V und wird unter Nummer 1913 geführt.

 

§ 2 Zweck

1.)Der Zweck des Vereins ist die gemeinsame Unterstützung des FC Bayern München. Die roaden Gringos Igenhausen fühlen sich als Repräsentanten des FC Bayern München und lehnen

jede Art von Gewalt oder gewaltsame Ausschreitungen ab.

2.)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinerlei Gewinn. Erzielte Überschüsse aus Beiträgen oder Spenden dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.)Mitglied der Roaden Gringos Igenhausen kann werden, wer bereit ist, die Anliegen des Vereins endsprechend § 2 zu fördern.

2.)Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderer Weise um das Wohl des Vereins verdient gemacht hat. Hierüber beschließt

die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit X Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 4 Aufnahme und Ausschluß

1.)Der Erwerb der Mitgliedschaft geschieht auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.

2.)Die Aufnahme in dem Verein kann vom Vorstand verweigert werden, wen eine dem Ansehen des Vereins wiedersprechende Betätigung oder Gesinnung vorliegt.

3.)Aus denselben Gründen kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes aussprechen. Dem Betroffenen steht das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4.) Vereinsmitglieder die trotz schriftlicher Aufforderung mit dem Beitrag im Rückstand sind, können aus dem Verein ausgeschlos­sen werden. Hierüber beschließt der Vorstand mit Mehrheit.

 

§5 Austritt

Austrittserklärungen sind jeweils bis spätestens einen Monat vor Geschäftsjahr Ende schriftlich an den Vorstand zu richten. Nach Ablauf dieses Termins besteht die Verpflichtung zur Beitrags­zahlung für das folgende Geschäftsjahr.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied des Fanclub hat regelmäßig seinen Beitrag zu Entrichten.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des darauffolgenden Jahres.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres statt.

2.)Die schriftliche Einladung wird zusammen mit der Tagesordnung jedem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher zugesandt. Zur Errechnung der Frist dient der Lag der Absendung.

3.)In begründeten Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu beträgt die Ladungs­frist sieben Tage.Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.

4.)Wen mindestens ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, mss diese unter Beachtung der Fristen einberufen werden. Sämtliche Mitgliederversamm­lungen werden durch ein Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

5.)Stimmberechtigt ist jedes Fanclub Mitglied, sofern es vor dem Tag der jeweiligen Versammlung sein 16.Lebensjahr überschritten hat.

6.)Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder­versammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Personen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel­mehrheit der Anwesenden Personen. Über alle Mitgliederversamm­lungen und die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 9 Rechnungsprüfer

1.)Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt jeweils zwei Rechnungsprüfer.

2.)Die Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal im Geschäftsjahr in jedem Falle jedoch vor der ordentlichen Mitglieder­versammlung die Vereinskasse. Über das Prüfergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung gem.§ 8 (4)

 

§ 10 Vorstand

1.)Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertre­tenden Vorsitzenden, den Schriftführenden 1.und den 2.Kassier sowie von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestimmenden Beisitzern.

2.)Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bestellt aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein Vertretungsberechtigt.

3.)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

4.)Den Beisitzern ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung ein festes Aufgabengebiet zuzuweisen.

 

§ 11 Bekanntmachung

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen auf den Mitgliederver­sammlungen, im Sportheim Igenhausen und in besonderen Fällen durch Rundschreiben an die Mitglieder.

 

§ 12 Auflösung

1.)Die Auflösung des Vereins erfolgt ,wenn sie in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

2.)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsver­mögen an den FC Igenhausen ,der es unmittelbar und ausschließ­lich für die Betreuung seiner Jugend zu verwenden hat.